ALG-II-Empfänger*innen können generell einen Freiwilligendienst machen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende – das so genannte Arbeitslosengeld II – dies nicht grundsätzlich ausschließt. Ein Betrag in Höhe von max. 200,00€ deines Taschengeldes gilt als nicht zu berücksichtigende Einnahme und wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Wegen der vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung ist zudem die Teilnahme an einem Freiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. §10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II). Das bedeutet, dass ein*e ALG-II-Empfänger*in während des Freiwilligendienstes nicht verpflichtet ist eine Arbeit aufzunehmen.